4.3. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des teilweisen Obsiegens zudem Anspruch auf einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst auf Fr. 625.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4; 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4). Diese sind von der Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.