sondern eine befristete Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente für neun Monate zuzusprechen ist. Entsprechend diesem teilweisen Obsiegen sind die Kosten zu Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 600.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.