gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 34%). Der Invaliditätsgrad hat sich damit um sechs Prozentpunkte geändert, womit die massgebende Schwelle gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG überschritten wurde. Damit ist per 1. Januar 2023 ein weiterer Revisionsgrund in beruflich-er- werblicher Hinsicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten und die mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 zuzusprechende Invalidenrente des Beschwerdeführers in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. März 2023 zu befristen.