3.5.2. Da sich das Arbeitspensum und damit das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ab 2023 erneut erhöht hatte (VB 102.2; BB 4 f.), ist per 1. Januar 2023 ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen, um zu prüfen, ob damit eine wesentliche Änderung und damit ein weiterer Revisionsgrund in beruflich-erwerblicher Hinsicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2).