Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach insgesamt zu Recht vom tatsächlichen erzielten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). 3.5. 3.5.1. Nachdem beim Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht (VB 65; 105 S. 5 f.; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und er sich am 24. Januar 2022 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (VB 73; Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt der frühestmögliche Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns auf Juli 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG).