Entgegen dem Beschwerdeführer sind sodann keine starken Schwankungen seines Pensums, sondern ein leicht steigendes Pensum seit 2019 ersichtlich (vgl. E. 3.3. hiervor; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.3). Es sind den Akten des Weiteren keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass es sich bei der seit dem 24. Oktober 2019 ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C._____ AG nicht um besonders stabile Arbeitsverhältnisse, ein der Arbeitsleistung unangemessenes Einkommen oder um Soziallohn handeln würde. Dass er seine Restarbeitsfähigkeit damit in zumutbarer Weise ausschöpft, ist unbestritten (vgl. E. 3.2.2. hiervor).