Dies ist insbesondere anzunehmen, da die vom Beschwerdeführer bei der C._____ AG ausgeführten Arbeiten (vgl. E. 3.3. hiervor) nicht als besonders einzigartig einzuschätzen sind und nicht davon auszugehen ist, dass diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zu finden wären. So ist auch nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin grössere betriebliche Umstrukturierungen oder Anpassungen für den Beschwerdeführer vorgenommen hätte, die ihm die Tätigkeit bei ihr erst ermöglichen würden. Zudem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit