Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2), der nicht mehr dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, kann jedoch nicht gesprochen werden. Dies ist insbesondere anzunehmen, da die vom Beschwerdeführer bei der C._____ AG ausgeführten Arbeiten (vgl. E. 3.3. hiervor) nicht als besonders einzigartig einzuschätzen sind und nicht davon auszugehen ist, dass diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zu finden wären.