3.4. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz bei der C._____ AG als Nachwächter und Allrounder für den Beschwerdeführer in besonderer Weise geeignet ist. Diese Tätigkeit entspricht dem vom RAD formulierte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 2.1. hiervor) und wird auch vom behandelnden Arzt als besonders passend eingeschätzt (VB 103 S. 2). Von einem absolut einmaligen Glücksfall (vgl. dazu SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/94; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2), der nicht mehr dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, kann jedoch nicht gesprochen werden.