3. 3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es könne zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich bei der C._____ AG erzielte Einkommen abgestellt werden. Gemäss den Ausführungen seines behandelnden Arztes könne der Beschwerdeführer ein Pensum von über 50 % nur bewältigen aufgrund seiner mentalen Stärke und der Toleranz der Arbeitgeberin. Es müsse als Glücksfall angesehen werden, dass er von der Arbeitgeberin als Nachtwächter und Allrounder -5-