2.3. In medizinischer Hinsicht ist es damit seit dem vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) der Verfügung vom 29. Mai 2017 (VB 52) – mit der der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war – zu keiner wesentlichen Veränderung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen) gekommen. Es ist zwischen den Parteien jedoch unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, dass vorliegend ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in beruflicher-erwerblicher Hinsicht aufgrund des Statuswechsels des Beschwerdeführers (VB 93 S. 2; VB 52) gegeben ist (vgl. BGE 147 V 124 E. 7 S. 133;