oberhalb des medizinisch-theoretisch ermittelten Wertes von 50 %. Die 20%ige Abweichung liege aber im Rahmen des üblichen Ermessensspielraums versicherungsmedizinischer Beurteilungen. Diese Abweichung stelle deshalb die Festlegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit nicht grundsätzlich in Frage. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (VB 105 S. 5 f.). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzend, stehend und gehende Tätigkeit.