2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2024 (VB 109) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 23. August 2024. Darin führte Prof. Dr. med. B._____ aus, es gebe keinen Zweifel daran, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Arthrose im Bereich des rechten Sprunggelenks vorliege und die Arbeitsfähigkeit durch eine neuropathische Schmerzsymptomatik von erheblicher Ausprägung beeinträchtigt werde.