2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) zu Recht abgewiesen hat.