1.3. Am 24. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wiederum nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.435 vom 11. Mai 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt und materiell über das Rentenbegehren entscheidet. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem RAD.