Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, nahm in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle vor, zog die Akten der Unfallversicherung bei und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.