Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.44 / lf / nl Art. 160 Urteil vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund der gesund- heitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 21. Februar 2013) am 31. Januar 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin verschiedene Ab- klärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, nahm in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle vor, zog die Akten der Unfallversicherung bei und hielt Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 11. März 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Die Beschwerde- gegnerin trat mit Verfügung vom 26. Juni 2018 nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein. 1.3. Am 24. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer abermals zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wiederum nicht eintrat. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.435 vom 11. Mai 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintritt und materiell über das Rentenbegehren entscheidet. Die Beschwer- degegnerin tätigte in der Folge berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 12.12.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten Beschwerdegegnerin." -3- Weiter stellte der Beschwerdeführer den nachfolgenden prozessualen An- trag: "1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzuset- zen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 109) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2024 (VB 109) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 23. August 2024. Darin führte Prof. Dr. med. B._____ aus, es gebe keinen Zweifel daran, dass beim Be- schwerdeführer eine posttraumatische Arthrose im Bereich des rechten Sprunggelenks vorliege und die Arbeitsfähigkeit durch eine neuropathische Schmerzsymptomatik von erheblicher Ausprägung beeinträchtigt werde. Die Beurteilung des schmerztherapeutisch tätigen Facharztes für Anästhe- siologie, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 50 % betrage (VB 103), sei für den RAD plausibel und nachvollziehbar. Diese Einschät- zung entspreche dem RAD Bericht vom 12. Juli 2016 (VB 44). Insofern habe sich die Symptomatik des Beschwerdeführers gemäss dem behan- delnden Arzt zwischen 2017 und 2024 verstärkt, gleichwohl schätze der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in optimal angepasster Tätigkeit nach wie vor mit 50 % ein. Die Einschätzung der Ar- beitsfähigkeit bleibe damit seit 2016 im Wesentlichen konstant. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % ausüben. Dieses Pensum liege -4- oberhalb des medizinisch-theoretisch ermittelten Wertes von 50 %. Die 20%ige Abweichung liege aber im Rahmen des üblichen Ermessensspiel- raums versicherungsmedizinischer Beurteilungen. Diese Abweichung stelle deshalb die Festlegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in optimal an- gepasster Tätigkeit nicht grundsätzlich in Frage. In der angestammten Tä- tigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (VB 105 S. 5 f.). Bei einer optimal angepassten Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzend, stehend und gehende Tätigkeit. Das repetitive Besteigen von Leitern und Treppen sowie das Ar- beiten auf Gerüsten, in Kälte und Nässe, das Gehen auf unebenem Boden und ein kraftvolles Drücken mit den Füssen auf Pedale seien nicht möglich. Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien könnten nur selten eingenom- men werden (VB 105 S. 6). 2.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbe- urteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ vom 23. August 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer – ausweislich der Akten zu Recht (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsin- terner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 2.3. In medizinischer Hinsicht ist es damit seit dem vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) der Verfügung vom 29. Mai 2017 (VB 52) – mit der der Rentenan- spruch des Beschwerdeführers verneint worden war – zu keiner wesentli- chen Veränderung (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen) gekom- men. Es ist zwischen den Parteien jedoch unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, dass vorliegend ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in beruflicher-erwerblicher Hinsicht aufgrund des Sta- tuswechsels des Beschwerdeführers (VB 93 S. 2; VB 52) gegeben ist (vgl. BGE 147 V 124 E. 7 S. 133; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich dementsprechend. 3. 3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es könne zur Berech- nung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich bei der C._____ AG erzielte Einkommen abgestellt werden. Gemäss den Ausfüh- rungen seines behandelnden Arztes könne der Beschwerdeführer ein Pen- sum von über 50 % nur bewältigen aufgrund seiner mentalen Stärke und der Toleranz der Arbeitgeberin. Es müsse als Glücksfall angesehen wer- den, dass er von der Arbeitgeberin als Nachtwächter und Allrounder -5- eingesetzt werden könne und er trotz starken Schmerzen das angeforderte, für ihn optimale Arbeitsprofil erfüllen könne. Zudem sei er im Stundenlohn angestellt und das Pensum habe zwischen 2022 bis 2024 von 59 bis knapp 64 % geschwankt. Aufgrund dieser starken Pensums-Schwankungen und der unregelmässigen Arbeitszeiten im Stundenlohn könne nicht auf das bei der C._____ AG tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Es sei daher auf die LSE-Tabellen abzustellen und ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 3.2. 3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeits- fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Sozial- lohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun- desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 281, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f., 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2). 3.3. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Mai 2024 ist der Beschwer- deführer bei der C._____ AG seit dem 24. Oktober 2019 als Nachwächter / Allrounder tätig. Sein Arbeitspensum betrage bei 29.4 Stunden pro Woche durchschnittlich 70 % (VB 102.1 S. 3). Zur Tätigkeit würden Arbeiten wie Sicherheitsrundgänge inkl. Nachtportier für das Hotel (manchmal), die Schliessrunde zu Fuss (selten) und Lagerbewirtschaftung der Restaurants und Barbetriebe (manchmal) gehören. Er arbeite selten im Sitzen und mit Heben oder Tragen von mehr als 10 Kilogramm, manchmal mit Heben oder -6- Tragen bis zu 10 Kilogramm und oft im Gehen und im Stehen. Die täglichen geistigen Anforderungen seien betreffend Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt mittel und für das Auffassungsvermögen klein (VB 102.1 S. 4). Da der Beschwerdeführer keine vollen Arbeitstage arbeiten könne, seien die bestehenden Schichten optimal für ihn. So könne er alle zuvor aufgeführten Arbeiten ausüben. Da er Donnerstag und Sonn- tag von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr und Freitag und Samstag von 23.00 bis 5.30 Uhr arbeite, möge und könne er alle bereits erwähnten Arbeiten ausüben (VB 102.1 S. 5). Der Lohn des Beschwerdeführers bei der C._____ AG beträgt Fr. 23.05 pro Stunde mit einer Ferienentschädigung von 10.65 % und einer Feiertags- entschädigung von 2.27 % (VB 102.1 S. 5; Beschwerdebeilage [BB] 6). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2019 ein jährliches Einkommen von Fr. 6'124.70 (Anstellung ab 24. Oktober 2019, kein 13. Monatslohn; VB 92 S. 3, 102.6), im Jahr 2020 ein jährliches Einkommen von Fr. 35'364.70 (im April nicht gearbeitet, ab 2020 13. Monatslohn; VB 92 S. 3, 102.5), im Jahr 2021 ein jährliches Einkommen von Fr. 35'440.30 (Januar bis Mitte Mai 2021 nicht gearbeitet; VB 92 S. 3, 102.4), im Jahr 2022 ein jährliches Einkommen von Fr. 40'021.45 (VB 92 S. 3, 102.3; Soll Arbeitsstunden 1305.17, BB 3), im Jahr 2023 ein jährliches Einkommen von Fr. 44'547.00 (VB 102.2; Soll Arbeitsstunden 1370.58, BB 4) und im Jahr 2024 betrugen seine Soll Ar- beitsstunden 1397.13 (BB 5). 3.4. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz bei der C._____ AG als Nachwächter und Allrounder für den Beschwerdeführer in besonderer Weise geeignet ist. Diese Tätigkeit entspricht dem vom RAD formulierte Belastbarkeitsprofil (vgl. E. 2.1. hiervor) und wird auch vom behandelnden Arzt als besonders passend eingeschätzt (VB 103 S. 2). Von einem absolut einmaligen Glücksfall (vgl. dazu SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/94; Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2), der nicht mehr dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zuzurechnen ist, kann jedoch nicht ge- sprochen werden. Dies ist insbesondere anzunehmen, da die vom Be- schwerdeführer bei der C._____ AG ausgeführten Arbeiten (vgl. E. 3.3. hiervor) nicht als besonders einzigartig einzuschätzen sind und nicht davon auszugehen ist, dass diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr zu finden wären. So ist auch nicht ersichtlich und wurde nicht sub- stantiiert geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin grössere betriebliche Umstrukturierungen oder Anpassungen für den Beschwerdeführer vorge- nommen hätte, die ihm die Tätigkeit bei ihr erst ermöglichen würden. Zu- dem umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenar- beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten der Arbeitgeberin rechnen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). -7- Entgegen dem Beschwerdeführer sind sodann keine starken Schwankun- gen seines Pensums, sondern ein leicht steigendes Pensum seit 2019 er- sichtlich (vgl. E. 3.3. hiervor; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.3). Es sind den Akten des Weiteren keinerlei Hinweise dafür zu ent- nehmen, dass es sich bei der seit dem 24. Oktober 2019 ausgeübten Tä- tigkeit des Beschwerdeführers bei der C._____ AG nicht um besonders stabile Arbeitsverhältnisse, ein der Arbeitsleistung unangemessenes Ein- kommen oder um Soziallohn handeln würde. Dass er seine Restarbeitsfä- higkeit damit in zumutbarer Weise ausschöpft, ist unbestritten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). So hielt auch der RAD-Arzt diesbezüglich fest, die 20%ige Abwei- chung des Pensums des Beschwerdeführers von 70 % zum medizinisch- theoretisch ermittelten Werts von 50 % liege im Rahmen des üblichen Er- messensspielraums versicherungsmedizinischer Beurteilungen. Diese Ab- weichung stelle deshalb die Festlegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit nicht grundsätzlich in Frage (vgl. E. 2.1. hier- vor). Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin dem- nach insgesamt zu Recht vom tatsächlichen erzielten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). 3.5. 3.5.1. Nachdem beim Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren eine min- destens 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht (VB 65; 105 S. 5 f.; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und er sich am 24. Januar 2022 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (VB 73; Art. 29 Abs. 1 IVG), fällt der frühestmögliche Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns auf Juli 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Unumstritten gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 ergibt sich aufgerechnet auf ein 100 % Pensum und der Nominallohnentwicklung bis 2022 angepasst per Juli 2022 ein Valideneinkommen als Logistikmitarbeiter von Fr. 66'275.75 (Fr. 2'500.00 x 13 [VB 12 S. 19; 17.3] x 100/50 [aufgerechnet von 50 %-Pen- sum auf 100 %-Pensum] x 103.9/101.9 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Ziff. H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2013 = 101.9, 2022 =103.9]). Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'275.75 und des tatsächlich erzielten Einkommens im Jahr 2022 von Fr. 40'021.45 (VB 92 S. 3, 102.3) als Invalideneinkommen resultiert per Juli 2022 ein Invaliditäts- grad von 40 % ([Fr. 66'275.75 - Fr. 40'021.45] / Fr. 66'275.75 x 100 = 39.61; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 40 %). -8- Der Beschwerdeführer hat damit ab dem 1. Juli 2022 bei einem Invaliditäts- grad von 40 % Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG). 3.5.2. Da sich das Arbeitspensum und damit das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ab 2023 erneut erhöht hatte (VB 102.2; BB 4 f.), ist per 1. Januar 2023 ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen, um zu prüfen, ob damit eine wesentliche Änderung und damit ein weiterer Re- visionsgrund in beruflich-erwerblicher Hinsicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 67'615.30 (Fr. 2'500.00 x 13 x 100/50 [aufgerechnet von 50 %-Pensum auf 100 %-Pen- sum] x 106/101.9 [indexiert auf das Jahr 2023; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Ziff. H 49-53 "Verkehr und Lagerei", 2013 = 101.9, 2023 =106]) und des tatsächlich erzielten Einkommens im Jahr 2023 von Fr. 44'547.00 (VB 102.2) als Invalideneinkommen ergibt sich per Januar 2023 ein nicht (mehr) rentenbegründender (Art. 28b IVG) Invaliditätsgrad von 34 % ([Fr. 67'615.30 - Fr. 44'547.00] / Fr. 67'615.30 x 100 = 34.11; ge- rundet gemäss BGE 130 V 121 = 34%). Der Invaliditätsgrad hat sich damit um sechs Prozentpunkte geändert, womit die massgebende Schwelle ge- mäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG überschritten wurde. Damit ist per 1. Januar 2023 ein weiterer Revisionsgrund in beruflich-er- werblicher Hinsicht gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten und die mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 zuzusprechende Invalidenrente des Be- schwerdeführers in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente unter Berück- sichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. März 2023 zu befristen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2024 dahingehend abzuän- dern, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Invaliden- rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 hat. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Der Beschwerdeführer obsiegt ledig- lich teilweise, indem ihm nicht eine unbefristete (vgl. Beschwerde S. 7), -9- sondern eine befristete Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente für neun Monate zuzusprechen ist. Entsprechend diesem teilweisen Obsie- gen sind die Kosten zu Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Der auf den Be- schwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 600.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. 4.3. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des teilweisen Obsiegens zudem An- spruch auf einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschä- digung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst auf Fr. 625.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.4; 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4). Diese sind von der Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezah- len. Der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil der Parteikosten von drei Vierteln von Fr. 2'500.00, das heisst Fr. 1'875.00, wird dem unentgelt- lichen Vertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtli- chen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. De- zember 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2022 bis am 31. März 2023 Anspruch auf eine befristete Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 200.00 der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.00 einstweilen vorgemerkt. - 10 - 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers einen Viertel der richterlich festgesetzten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.00, das heisst Fr. 625.00, zu bezahlen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft den auf den Be- schwerdeführer entfallenden Anteil der Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'875.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker