2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (VB 68 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 6'516.05 für die Kontrollperioden April (ab 2. April) und Mai 2024 zurückgefordert hat, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juli 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 2. April 2024 bis auf weiteres verneint hatte (VB 110 ff.).