Dieses Urteil ist, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_211/2025 vom 10. April 2025 nicht auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde eintrat, in (lediglich formelle) Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift (VB 55) fristgerecht (fälschlicherweise bei der Beschwerdegegnerin) eingereicht hat und noch nicht materiell über die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 (VB 62) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (VB 68 ff.) befunden wurde, ist auf die Beschwerde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einzutreten und materiell darüber zu entscheiden (vgl. auch BGE 125 V 345 E. 2. c S. 350 e contrario).