1. Das hiesige Versicherungsgericht ging im Verfahren VBE.2025.4 fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 angesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht habe, und trat daher mit Urteil VBE.2025.4 vom 12. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30 ff.) zu Unrecht nicht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 (VB 62) ein. Dieses Urteil ist, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_211/2025 vom 10. April 2025 nicht auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde eintrat, in (lediglich formelle) Rechtskraft erwachsen.