2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2025 hatte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bei der Beschwerdegegnerin eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht, welche diese mit Schreiben vom 29. Januar 2025 an das hiesige Versicherungsgericht weiterleitete, worauf dieses das vorliegende Verfahren eröffnete, obwohl die Eingabe vom 19. Januar 2025 das Verfahren VBE.2025.4 betraf. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.