Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2024 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab. Auf die dagegen erhobene, den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügende Beschwerde trat das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2025.4 vom 12. Februar 2025 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr am 10. Januar 2025 von der Instruktionsrichterin dazu angesetzten zehntägigen Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht, nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_211/2025 vom 10. April 2025 nicht ein.