In der Folge bezog sie im Zeitraum vom Oktober 2023 bis Mai 2024 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juli 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 2. April 2024 bis auf weiteres verneint hatte, forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 die für die Kontrollperioden April und Mai 2024 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6'516.05 zurück. Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2024 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab.