Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.43 / SW / nl Art. 126 Urteil vom 8. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse Region Deutschschweiz, gegnerin Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. September 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 5. Oktober 2023 Arbeits- losenentschädigung ab dem 2. Oktober 2023. In der Folge bezog sie im Zeitraum vom Oktober 2023 bis Mai 2024 Taggelder der Beschwerdegeg- nerin. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer- deführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juli 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 2. Ap- ril 2024 bis auf weiteres verneint hatte, forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Juli 2024 die für die Kontrollperioden April und Mai 2024 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6'516.05 zurück. Die gegen die Verfügung vom 17. Juli 2024 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab. Auf die dagegen erhobene, den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügende Beschwerde trat das hiesige Ver- sicherungsgericht mit Urteil VBE.2025.4 vom 12. Februar 2025 mit der Be- gründung, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr am 10. Januar 2025 von der Instruktionsrichterin dazu angesetzten zehntägigen Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht, nicht ein. Auf die dagegen er- hobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_211/2025 vom 10. April 2025 nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2025 hatte die Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich bei der Beschwerdegegnerin eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht, welche diese mit Schreiben vom 29. Januar 2025 an das hie- sige Versicherungsgericht weiterleitete, worauf dieses das vorliegende Verfahren eröffnete, obwohl die Eingabe vom 19. Januar 2025 das Verfah- ren VBE.2025.4 betraf. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 2.3. Mit Eingabe vom 11. April 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stel- lungnahme des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 7. April 2025 und dessen Arbeitszeitabrechnungen betreffend die Monate April bis Juni 2024 ein. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das hiesige Versicherungsgericht ging im Verfahren VBE.2025.4 fälschli- cherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 angesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht habe, und trat daher mit Urteil VBE.2025.4 vom 12. Februar 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 30 ff.) zu Unrecht nicht auf die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 (VB 62) ein. Dieses Urteil ist, da das Bundesgericht mit Urteil 8C_211/2025 vom 10. April 2025 nicht auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde eintrat, in (lediglich formelle) Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin die verbesserte Beschwerdeschrift (VB 55) fristgerecht (fälschlicherweise bei der Beschwerdegegnerin) einge- reicht hat und noch nicht materiell über die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 (VB 62) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (VB 68 ff.) befunden wurde, ist auf die Beschwerde im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens einzutreten und materiell darüber zu entscheiden (vgl. auch BGE 125 V 345 E. 2. c S. 350 e contrario). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwer- deführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (VB 68 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 6'516.05 für die Kontrollperioden April (ab 2. April) und Mai 2024 zurückgefordert hat, nach- dem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juli 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 2. April 2024 bis auf weiteres verneint hatte (VB 110 ff.). 3. 3.1. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbeson- dere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtli- che Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 ATSG. Schliesslich ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG -4- gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu ent- scheiden (vgl. UELI KIESER, in: Kieser/Kradolfer/Lenders [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). 3.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juli 2024 mangels anrechenbaren Verdienstausfalls ab dem 2. April 2024 bis auf weiteres verneint (VB 110 ff.) und damit über die Unrechtmäs- sigkeit der bezogenen Leistungen rechtskräftig entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie nur vom 2. bis 8. April 2024 und ab dem 13. Mai 2024 beim Arbeitgeber angestellt gewe- sen und ihr aufgrund der Höhe des Lohnes nicht zu viel Arbeitslosenent- schädigung ausbezahlt worden sei (vgl. die verbesserte Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2025 und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. April 2025), ist demnach anzumerken, dass ihre diesbezüglichen Vor- bringen in einer gegen die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2024 verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2024 (VB 110 ff.) gerichteten Einsprache anzuführen gewesen wären. Nachdem die Verfügung vom 11. Juli 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, sind die betreffenden Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu hören. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich so- mit. 3.3. 3.3.1. Eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Taggeldern hat gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG zu erfolgen, wenn – wie vorliegend – zufolge einer negativen rechtskräftigen Verfügung die An- spruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind. Unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, ist eine Rückforderung indes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2; vgl. ferner BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f. mit Verweis auf BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110). Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versiche- rungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("pro- zessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Haupt- verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, -5- verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb- lich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grund- lage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutref- fender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revi- sionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glau- ben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tat- sache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 3.3.2. Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerde- führerin auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Ver- dienstausfalls ab dem 2. April 2024 bis auf weiteres (VB 110 ff.), nachdem sie mit der durch den Arbeitgeber am 29. April 2024 eingereichten "Be- scheinigung über Zwischenverdienst" erstmals von der Anstellung der Be- schwerdeführerin im Vollzeitpensum bei der B._____ AG und dem diesbe- züglich vereinbarten, die monatliche Arbeitslosenentschädigung überstei- genden Einkommen Kenntnis erhalten hatte (VB 150 ff.). Aufgrund der ver- neinten Anspruchsberechtigung ab dem 2. April 2024 erweist sich die Aus- zahlung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden April (ab 2. April) und Mai 2024 als falsch. Über die zweifellos erhebliche, neue Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im massgebenden Zeit- raum gar nicht erfüllte, erlangte die Beschwerdegegnerin trotz hinreichen- der Sorgfalt erst nach Vornahme entsprechender Abklärungen und Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 11. Juli 2024 hinreichende Kenntnis. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2024 die Rückforderungsverfügung (VB 106 ff.). Somit hat die Beschwerdegeg- nerin auch die Frist von 90 Tagen gewahrt und die Rückforderung zu Recht verfügt. 3.3.3. Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind, ist die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für die Kontrollperioden April (ab 2. April) und Mai 2024 zu viel erbrachten Ar- beitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 6'516.05 verpflichtet. -6- 3.4. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung war nicht Gegenstand des Ein- spracheentscheids vom 4. Dezember 2024 und ist damit auch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Wie bereits in der Verfügung vom 17. Juli 2024 erwähnt, steht es der Beschwerdeführerin aber offen, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Falle von in gutem Glau- ben empfangenen Leistungen sowie grosser Härte der Rückforderung ein schriftliches Gesuch an die Beschwerdegegnerin zu stellen (Art. 25 Abs. 1 2. Satz ATSG, Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt