3.5. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten zu Recht auf ein jährliches Wohnkostenmaximum von Fr. 9'450.00 für das Jahr 2022 bzw. Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 abgestellt. Die Festsetzung der Ergänzungsleistungen auf Fr. 1'723.00 pro Monat für die Periode von September bis Dezember 2022, auf Fr. 1'817.00 pro Monat für die Periode von Januar bis Dezember 2023 und auf Fr. 1'854.00 pro Monat für die Zeit ab 1. Mai 2024 (vgl. VB 400 ff.; 429 ff.; E. 1.2.) erweist sich damit als rechtens. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.