Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Mietkosten ist eine Anerkennung des effektiven, die entsprechende Pauschale übersteigenden Mietzinses ausgeschlossen. Zudem ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 2. März 2025 S. 3 ff.) – nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch die Nichtberücksichtigung des effektiven Mietzinses gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (Verfahrens-)Grundsätze verstossen haben sollte. -7-