3.4. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht der den vorgesehenen Maximalbetrag übersteigende effektive Mietzins für die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verwenden (vgl. Beschwerde S. 2). Denn bei den in Art. 10 ELG bundesrechtlich festgelegten Maximalbeträgen handelt es sich um schweizweit einheitliche Pauschalen. Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich der höchstens zu berücksichtigenden Mietkosten ist eine Anerkennung des effektiven, die entsprechende Pauschale übersteigenden Mietzinses ausgeschlossen.