3.3.2. Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden (WEL Rz. 3232.03). Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz. 3232.08). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem -6-