Dabei wird gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV (WEL) dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt. Das Mietzinsmaximum bestimmt sich nach der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (WEL, Stand 1. Januar 2022/1. Januar 2023/1. Januar 2024, Rz. 3232.01). Bei der WEL handelt es sich um eine Verwaltungsweisung. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten.