3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten grundsätzlich als Ausgabe anerkannt. Da auch bei der Miete der Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung gilt, wird der effektive Mietzins aber nur berücksichtigt, wenn er ein gewisses Maximum nicht überschreitet. Dabei wird gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV (WEL) dem Umstand Rechnung getragen, dass es regionale Unterschiede der durchschnittlichen Mietzinshöhe gibt.