2. Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des ELG sowie der ELV in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, welche vorliegend keine Anwendung finden, grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370 f., 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da hier der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2022 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.