Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über die strittigen anrechenbaren Wohnkosten hinaus ermittelten Zahlen nicht korrekt wären. Sodann betreffen die weiteren in der Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gestellten Anträge (Beschwerde S. 3)