1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab September 2022 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten zu Recht auf ein Wohnkostenmaximum von Fr. 9'450.00 für das Jahr 2022 bzw. Fr. 10'110.00 für die Jahre 2023 und 2024 und nicht auf die diese Werte übersteigenden effektiven Mietkosten abgestellt hat. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c S. 416 f.).