Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die im Mietvertrag festgelegten Mietkosten von Fr. 1'240.00 vollumfänglich zu berücksichtigen seien (Beschwerde S. 2). Die Anwendung des Wohnkostenmaximums widerspreche seinen realen Wohnkosten. Zudem verstosse die Nichtberücksichtigung des vollen Mietzinses gegen mehrere (Verfahrens-)Grundsätze (Eingabe vom 2. März 2025 S. 3 ff.). -4-