1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Höhe der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 429 ff.) zugesprochenen Ergänzungsleistungen für die verschiedenen Perioden ab September 2022 im Wesentlichen damit, dass für die Wohnkosten lediglich das hierfür geltende Wohnkostenmaximum bei Wohngemeinschaft (Fr. 9'450.00 pro Jahr/Fr. 787.50 pro Monat im Jahr 2022 und Fr. 10'110.00 pro Jahr/Fr. 842.50 pro Monat ab dem Jahr 2023) als Ausgabe anzurechnen sei. Unterhaltszahlungen für die nicht beim Beschwerdeführer lebenden Kinder seien "nicht über die Wohnkosten in seiner EL- Berechnung zu finanzieren";