1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, der eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht (VB 24 ff.), mit Verfügung vom 2. August 2022 auf dessen entsprechendes Gesuch hin mit Wirkung ab Dezember 2020 Ergänzungsleistungen zu und erliess in der Folge weitere Verfügungen, mit denen sie die Höhe der Leistungen jeweils aufgrund veränderter Verhältnisse anpasste.