4.4. Der Beschwerdeführer vermag somit insgesamt keine neuanmeldungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 (VB 54) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 8. Juni 2023 (VB 35) eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.