– wie vorliegend rund drei Monate vor der Neuanmeldung vom 8. Juni 2023 (VB 35) – zurückliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beurteilungen der Dres. med. E._____ und F._____, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit insgesamt ohne Weiteres. Es wurde damit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.