4.3.3. Die von Dr. med. C._____ aufgeführten Diagnosen in ihrem Bericht vom 12. Juli 2023 (vgl. E. 4.3.2. hiervor) wurden von ihr bereits in ihren früheren Berichten gestellt (VB 13 S. 2; 19 S. 2) und sind damit nicht neu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E 4.1). Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bzw. die Veränderung der Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründete Dr. med. C._____ in ihrem Bericht vom 12. Juli 2023 sodann im Wesentlichen gestützt auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2. hiervor).