fristiges Anheben bereits von weniger als zwei Kilogramm wie z.B. ein Telefon am Ohr halten sei für den Beschwerdeführer anamnestisch schmerzhaft. Sie gehe davon aus, dass das Anheben von Gegenständen bis zehn Kilogramm für den Beschwerdeführer tatsächlich nur unter Schmerzen möglich sei (VB 38 S. 1 f.).