Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, womit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegt und sie dazu nicht vom Gericht verhalten werden kann (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 74 f. zu Art. 30 IVG; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469).