In der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage auseinander, ob mit den eingereichten Berichten eine massgebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seit der Verfügung vom 14. März 2023 habe glaubhaft gemacht werden können, und verneinte dies (VB 54). Die prozessuale Revision oder die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) wurde in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2024 (VB 54) nicht behandelt. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, womit auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist.