4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu über- -7-