Der Beschwerdeführer habe mit dem Bericht vom 12. Juli 2023 ein Beweismittel eingereicht, welches erst nach Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entstanden und dessen Beibringung zuvor somit nicht möglich gewesen sei. Der Bericht enthalte zudem neue Tatsachen, welche der Beschwerdegegnerin offensichtlich noch nicht bekannt gewesen seien. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Revision der Verfügung vom 14. März 2023 seien somit gegeben (vgl. Beschwerde S. 4 f.).