Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass sie in ihrer Verfügung vom 14. März 2023 von einer 500 % höheren Hebekraft des Beschwerdeführers ausgegangen sei, als diese im Bericht vom 12. Juli 2023 festgestellt werde. Zudem ignoriere die Beschwerdegegnerin vollständig die neu festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Heben nicht nur in Bezug auf das Gewicht, sondern auch in Bezug auf die Dauer erheblich eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Bericht vom 12. Juli 2023 ein Beweismittel eingereicht, welches erst nach Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entstanden und dessen Beibringung zuvor somit nicht möglich gewesen sei.