Behandlerin orientiere sich zu Behandlungsabschluss in ihrer Einschätzung zur angepassten Tätigkeit ausschliesslich an der defizitorientierten passiven Haltung des Beschwerdeführers. Kein einziges Ergebnis aus den bildgebenden Verfahren habe die Behandlerin zu einer Therapie, die an den Ursachen ansetze, gedrängt, noch sei eine Präventionsstrategie erfolgt. Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stelle keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil hier das qualitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht ausgewiesen sei (VB 51 S. 2).