3. 3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung vom 14. März 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden war (VB 33). Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete im Wesentlichen die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin -5-