1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) auf die von ihr sinngemäss als Neuanmeldung gedeutete Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2023 (VB 35) zu Recht nicht eingetreten ist. -4-