Da sich der Beschwerdeführer jedoch nur vom 28. Januar bis am 31. März 2023 in Untersuchungshaft befunden hatte (VB 35 S. 3) und nach seiner Entlassung am 31. März 2023 noch (mindestens) bis am 28. April 2023 Zeit gehabt hätte, um Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2023 (VB 33) zu erheben, war er nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln. Auch die 30-tägige Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs nach Wegfall des Hindernisses hätte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 8. Juni 2023 verpasst. Damit wäre das Gesuch insgesamt ohnehin abzuweisen gewesen.