1. 1.1. Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus erwachsen ist, dass die Beschwerdegegnerin das Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 35) nicht zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht zur Prüfung weitergeleitet, sondern das Schreiben vom 8. Juni 2023 sinngemäss als Neuanmeldung gedeutet hat. Denn ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese gemäss Art. 41